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Die Steuerermäßigung kann jede Privatperson beantragen, wenn sie Arbeitgeber oder Auftraggeber der Leistung ist. Die Steuerermäßigungen sind haushaltsbezogen, d.h. sie können - z.B. für zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende - insgesamt nur einmal je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Durch haushaltsnahe Dienstleistungen können nach Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 510 Euro jährlich, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 4000 Euro bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, die pflegebedürftig sind.
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt des Mieters– oder Eigentümers (selbst genutztes Familienhaus und Eigentumswohnung) können Sie Steuerermäßigungen von höchstens 600 Euro (1.200 Euro ab dem 1. Januar 2009) jährlich, von der tariflichen Einkommensteuer einfordern.
Laut Gesetz reduziert sich die Einkommenssteuer auf Antrag um 20 Prozent der Arbeitskosten und um höchstens 1.200 Euro jährlich.
! Einen wichtiger Hinweis: Die Steuerermäßigung kann nicht in Verbindung mit einer Förderung durch das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank in Anspruch genommen werden. Das heißt entweder sie bekommen die Steuer-ermäßigung wie oben beschrieben oder die Förderung durch das CO2-Gebäude- sanierungsprogramm der KfW Förderbank.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind

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